Noch nicht Fertiger FREI.WILD Kadett Part II

  • Moin Freiwilderer wollt einfach mal Bilder von mein Frei-Wild Kadett einstellen , ist noch lange nicht fertig aber demnächst werde ich damit unterwegs sein und ordentlich werbung machen . bin mal auf eure meinung gespannt und wollt mal wissen ob ihr auch so ausgeprägte Autos oder sonst was habt.


    also Wahre Freunde unterwegs!!

  • HMMM , die frage mit der Windschutzscheibe wird spätesten beim Tüv oder einer Polizei kontrolle beantwortet, aber die sicht ist ja soweit frei , bis auf das geweih. :D aber so wie ich unsere Gesetzeshüter kenne Heißt -erst runter machen , sonst wird die weiterfahrt untersagt-.

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    Einmal editiert, zuletzt von Frei.Kai (18. März 2010 um 21:41)

  • Ich glaube den TÜV ist das egal ;)
    das wird wohl zusehr im Sichtfeld sein auch wenn du (geradeaus) gut siehst.

    Ich kann mich auch nicht erinnern dass ich in D ein Auto mit "Front-Heckscheibenaufkleber" :D gesehen habe

  • ich meine der muss ab.

    Es ist auch verboten die Scheiben vorne zu verdunkeln.
    Das Hat vielleicht einen anderen Grund.

    Und Steinschläge im Sichtfeld müssen ja auch sofort weggemacht werden.

    Sag uns was der TÜV/Polizei dazu sagt. :daumenhoch:


    Aber schick!

    Nur wenn der Frontaufkleber weg ist, ist auch die Einmaligkeit weg. :teufel:

  • Zitat

    Original von firstman


    Und Steinschläge im Sichtfeld müssen ja auch sofort weggemacht werden.

    also uns hat der grün weiße party bus mal angehalten und ham gesagt so lang der sprung in der scheibe net mehr als 30 cm hat passt alles ..........

    ......

    naja muss jeder selber wissen ... finde die idee ach net schlecht

    Einmal editiert, zuletzt von jonas-onkelz (18. März 2010 um 22:05)

  • hast doch bestimmt ne coole Sonnenbrille :D
    ich hab schon öfters autos gesehen wo am oberen rand der Windschutzscheibe ein aufkleber war.

    Ich hoffe du postest wenn der TÜV das abgesegnet hat oder du ärger bekommen hast.
    Würde mich nämlich auch mal brennend interessieren was legal ist.

    Obwohl man muss nur einen Prüfer mit gutem Musikgeschmack haben :daumenhoch:

  • also ich hab einen am oberen rand in der mitte der frontscheibe und der tüv hat nix gesagt(war erst im dez oder jan)

    FWSC 557

    Wahre Freunde unterwegs
    Auf das die Freundschaft nie vergeht
    wir alle können uns vertrauen
    auf diesen Kreis da kann man bauen

    :freiwild:

  • Das werde ich aufjedenfall posten den tüvlerischen beziehungsweise polizeilichen ausgüssen , Aber bei meinem Astra und corsa hatte ich nen 15 cm Breiten aufkleber oben an der windschutzscheibe , da hat auch nie jemand was gesagt .

    PS. kann ja sagen der FW aufkleber ist für die Tiefensonne das es nicht so blendet , nehmen die mir bestimmt ab HAHA

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  • moin muß sagen sieht nicht schlecht aus fürs erst und zum thema Frontscheibenaufkleber keine ahnung ob es zulässig ist aber dennoch fahren viele aufgetunte autos bei uns rum mit aufkleber auf der frontscheibe.

    :freiwild:[BLINK]F.W.S.C. Member N°. 276[/BLINK]

  • Den Aukleber an der Frontscheibe kannst spätestens bei der ersten Kontrolle wieder abkratzen bevor die dich weiter fahren lassen. Beim TÜV kriegst das auch nicht durch weil der im Sichtfeld des Fahrers ist.

    Abdunkeln bzw. bekleben darfst nur den oberen Bereich der Scheibe z.B. als Sonnenschutz ;). Ich glaub da gibt es auch ne genaue Regel wieviel % von der Scheibe bekleben darfst.

    :freiwild:

  • Zitat

    Original von Lohmi
    Den Aukleber an der Frontscheibe kannst spätestens bei der ersten Kontrolle wieder abkratzen bevor die dich weiter fahren lassen. Beim TÜV kriegst das auch nicht durch weil der im Sichtfeld des Fahrers ist.

    Abdunkeln bzw. bekleben darfst nur den oberen Bereich der Scheibe z.B. als Sonnenschutz ;). Ich glaub da gibt es auch ne genaue Regel wieviel % von der Scheibe bekleben darfst.

    10 % der SCheibe darf man abkleben bzw verdunkeln.

  • Zitat

    Original von Signum71

    Nö, ist es nicht :D

    das ist aber nicht fein,lol
    meine ist auch beklebt :evil:

    Hierbei handelt es sich lediglich um eine freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG

    FWSC : 295