Was ist der Hintergrund für die Anpassung der ECHO-Regularien?
Ausgangspunkt ist die öffentliche Diskussion um die Nominierung der Band Frei.Wild für den ECHO 2013 in der Kategorie „Beste Gruppe Rock/Alternative National“ sowie die Debatte, ob es sich um eine rechtsgerichtete Band handele und diese entsprechend aus der Nominierungsliste – die in dieser Kategorie allein auf den Offiziellen Deutschen Charts beruht – zu entfernen sei. Im Fall des Frei.Wild-Albums „Feinde deiner Feinde“ lag keine Indizierung seitens der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) vor, weshalb es somit in den Charts gelistet wurde.
Im Zuge der Kontroverse, die schlussendlich zum Eingriff der Veranstalter in die ECHO-Regularien und zur Streichung der Band von der Nominierungsliste führte, wurde bereits im letzten Jahr angekündigt, das Regelwerk so zu überarbeiten, dass in vergleichbaren Zweifelsfällen nach klaren Regeln vorgegangen werden kann.
Was ändert sich konkret?
Wesentliche Änderung ist die Einführung eines ECHO-Beirats, der in Zweifelsfällen vom Vorstand des Bundesverbands Musikindustrie (BVMI) angerufen werden kann. Als außenstehendes Gremium hat er die Aufgabe, die Vereinbarkeit eines Werkes mit grundlegenden gesellschaftlichen Normen zu beurteilen und über eine mögliche Nominierung oder Zuerkennung von Preisen zu entscheiden. Die Entscheidung des Beirats ist schriftlich zu begründen und für den Vorstand des BVMI bindend.
Wer befindet sich im Beirat und wie kommt es zu dieser Zusammensetzung?
Der ECHO-Beirat besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, die sich wie folgt verteilen:
•zwei Vertreter des öffentlichen Lebens,
•zwei Vertreter der Kirchen oder der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
•ein Vertreter der Lehrerschaft,
•ein Vertreter des Deutschen Kulturrats und
•ein Vertreter des Deutschen Musikrats.
Die Mitglieder des ECHO-Beirats, die für die Dauer von drei Jahren vom Vorstand des BVMI berufen werden, sind unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen. Aktuelle Besetzung des ECHO-Beirats:
•Wolfgang Börnsen, Leiter des Instituts (PKM) für Parlaments-, Kultur- und Medienberatung
•Prof. Kurt Mehnert, Rektor der Folkwang Universität der Künste
•Klaus-Martin Bresgott, Stellvertreter der Kulturbeauftragten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland – EKD
•Dr. Peter Hasenberg, Geschäftsführer der Publizistischen Kommission der Deutschen Bischofskonferenz, Referat Film und medienpolitische Grundsatzfragen im Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz
• Ole Oltmann, Musikpädagoge (Gymnasium Schillerschule Hannover, Studienseminar Hannover I, Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover)
•Christian Höppner, Präsident des Deutschen Kulturrats
•Prof. Martin Maria Krüger, Präsident des Deutschen MusikratsDie
Zusammensetzung des Beirats orientiert sich an der Zusammensetzung von Gremien, die sich mit vergleichbaren Fragestellungen befassen, zum Beispiel der BPjM: http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Die-Bunde…le/gremien.html
In welchen Fällen wird der Beirat eingeschaltet?
Der ECHO-Beirat kann in Zweifelsfällen hinsichtlich der Nominierung und/oder Zuerkennung von Preisen angerufen werden. Zweifelsfälle sind zum Beispiel dann gegeben, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass ein Werk mit grundsätzlichen gesellschaftlichen Normen, wie sie auch in der Geschäftsordnung des Beirats aufgeführt werden, unvereinbar sind. Dies gilt vor allem dann, wenn bereits eine Indizierung vorliegt oder eine solche öffentlich diskutiert wurde.
Die Entscheidung darüber, ob der ECHO-Beirat eingeschaltet werden soll, wird mehrheitlich im Vorstand des BVMI gefasst. Eine Beschäftigung mit einzelnen Künstlern erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn diese auf Basis der Charts nominierungsrelevant sind. Dabei findet grundsätzlich keine Vorverurteilung von Künstlern oder Bands statt, d.h. es wird immer nur der Inhalt des in Frage stehenden Werkes auf Basis der Verfahrensordnung beurteilt.
Wenn der Beirat eingeschaltet wird, obliegt die Entscheidung darüber, ob eine Nominierung oder Preisvergabe erfolgen kann, allein diesem Gremium.
Kann der Beirat auch selbstständig aktiv werden?
Der Beirat wird nur in Zweifelsfällen vom Vorstand des BVMI eingeschaltet - hierzu gilt eine eigene Geschäftsordnung.
Nach welchen Kriterien entscheidet der Beirat?
Siehe hierzu § 5 der Geschäftsordnung des ECHO Beirats. Grundsätzlich handelt es sich um eine Abwägung zwischen:
•dem Verstoß gegen grundlegende gesellschaftliche Normen durch politische, soziale, religiöse oder weltanschauliche Inhalte
•und der Freiheit und Dienlichkeit der Inhalte im Rahmen der Kunst, Wissenschaft, Forschung und der Lehre.
Neben dem möglichen Verstoß gegen gesellschaftliche Normen ist somit auch das öffentliche Interesse an den künstlerischen Inhalten zu berücksichtigen.
Was bedeutet „unvereinbar mit den grundlegenden gesellschaftlichen Normen“?
Eine wichtige Grundlage der Entscheidung des Beirats ist, wie auch in der Geschäftsordnung festgehalten ist, die Vereinbarkeit von Nominierten oder Preisträgern mit den grundlegenden gesellschaftlichen Normen mit Blick auf Inhalte und/oder Äußerungen die
•verrohend wirken, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen,
•Gewalthandlungen, wie Mord- und Tötung, propagieren/heroisieren,
•Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe legen,
•die Tatbestände der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches verletzen können,
•den Krieg verherrlichen,
•Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise verunglimpfen,
•offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden,
•einer Indizierung gemäß dem Jugendschutzgesetz unterliegen.
Die Kriterien entsprechen im Wesentlichen denen der BPjM – warum braucht es den Beirat dann überhaupt?“?
Die Kriterien orientieren sich bewusst an denen der BPjM. Der Beirat kann aber auch dann in Erscheinung treten, wenn die BPjM nicht oder spät tätig wird. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auch dann einzugreifen, wenn z.B. die Sicherheit der Veranstaltung gefährdet ist.
Warum entscheidet der Vorstand des BVMI nicht selbst?
Die Einführung einer externen Instanz, die nicht selbst Teil der Branche ist, ist gerade in Zweifelsfällen wichtig, um eine unbefangene Entscheidung treffen zu können. Da der BVMI selbst Teil der Musikbranche ist, holt sich der Vorstand bewusst den Rat durch ein mit Außenstehenden besetztes unabhängiges Gremium ein, das neutral über den Fall entscheiden kann.
Nach welchen Stimmverhältnissen wird entschieden?
Auf jedes Mitglied des ECHO-Beirats entfällt jeweils eine Stimme. Der ECHO-Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder mitberaten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.